Kostenerstattung

In einem Zivilprozess hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei grundsätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatteten. Diese gilt nicht im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz. In diesem Verfahren zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst.

In einem Strafprozess hat der Verurteilte alle Kosten zu tragen, im Falle eines Freispruches trägt der Staat sämtliche Kosten.

Rechtsanwältinnen


  • Rechtsanwältin K. Storch
    Immobilienrecht, Vertrags- und Verwaltungsrecht

  • Dr. Wiebke Papenthin
    Immobilienrecht

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