Honorarvereinbarungen
In besonderen Fällen wird der Anwalt nur aufgrund einer Honorarvereinbarung tätig. Hierbei liegen die Stundensätze je nach Art und Umfang der Tätigkeit ab EUR 160,- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
In besonderen Fällen wird der Anwalt nur aufgrund einer Honorarvereinbarung tätig. Hierbei liegen die Stundensätze je nach Art und Umfang der Tätigkeit ab EUR 160,- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Ist der Mandant rechtschutzversichert so trägt die Rechtschutzversicherung häufig anfallende Anwalts- und Gerichtskosten. Die Rechtschutzversicherung prüft jedoch stets, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist. Eine Einstandsverpflichtung der Rechtschutzversicherung ist in der Regel nur dann gegeben, wenn jemand gegen Rechtsvorschriften oder Gesetze zulasten des Mandanten verstößt. Nicht jeder Besuch beim Anwalt stellt somit einen Versicherungsfall dar. Bei Zweifeln über die Einstandsverspflichtung Ihrer Rechtschutzversicherung berät Sie der Anwalt oder die Schadensabteilung Ihrer Rechtschutzversicherung vorab telefonisch.
Bestimmte Risiken sind grundsätzlich nicht versichert, was in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nachgelesen werden kann. Als Beispiele sind hier zu nennen: familienrechtliche Streitigkeiten, erbrechtliche Streitigkeiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bebauung eines Grundstückes. Häufig erstatten die Rechtschutzversicherungen in solchen Angelegenheiten jedoch die Kosten einer Erstberatung insbesondere im Erb- und Familienrecht.
In einem Zivilprozess hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei grundsätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatteten. Diese gilt nicht im Arbeitsgerichtsverfahren in erster Instanz. In diesem Verfahren zahlt jede Partei ihren Anwalt selbst.
In einem Strafprozess hat der Verurteilte alle Kosten zu tragen, im Falle eines Freispruches trägt der Staat sämtliche Kosten.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und sind ebenfalls abhängig vom Gegenstandswert. Diese sind vor Einreichung einer Klage in voller Höhe zu zahlen, das heißt in Höhe von 3 Gebühren, welche maximal im Gerichtsverfahren anfallen können. Sofern sich ein Gerichtsverfahren vor einem Urteil erledigt, kann es zur Rückerstattung von Gerichtskosten kommen. Gerichtskostenvorschüsse sind bei folgenden Gegenstandswerten beispielsweise wie folgt einzuzahlen:
Gegenstandswert |
Gebühr |
||
EUR |
300,- |
EUR |
75,- |
EUR |
1.200,- |
EUR |
165,- |
EUR |
4.000,- |
EUR |
315,- |
EUR |
10.000,- |
EUR |
598,- |
EUR |
30.000,- |
EUR |
1.020,- |
EUR |
80.000,- |
EUR |
1.968,- |
EUR |
500.000,- |
EUR |
8.868,- |
EUR |
1.000.000,- |
EUR |
13.368,- |
Im Fall einer Strafverteidigung richten sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert, sondern hängen im Wesentlichen vom Umfang der Tätigkeit des Anwaltes ab. Sie sollten vor der Beauftragung des Anwaltes über die Kosten der Verteidigung sprechen, da hier häufig Honorarvereinbarungen auf Basis eines Stundensatzes abgeschlossen werden.
Gegenstandswert |
Gebühr |
||
EUR |
300,- |
EUR |
25,- |
EUR |
1.200,- |
EUR |
85,- |
EUR |
4.000,- |
EUR |
245,- |
EUR |
10.000,- |
EUR |
486,- |
EUR |
30.000,- |
EUR |
758,- |
EUR |
80.000,- |
EUR |
1.200,- |
EUR |
500.000,- |
EUR |
2.996,- |
EUR |
1.000.000,- |
EUR |
4.496,- |
In einem Gerichtsverfahren entstehen für den Anwalt in der Regel 2,5 Gebühren, das heißt eine 1,3 Gebühr für die Vertretung im Prozess und eine 1,2 Gebühr für die mündliche Verhandlung.
Sofern der Anwalt für Sie gerichtlich eine Forderung von EUR 5.000,- geltend macht, erhält er hierfür Gebühren in Höhe von EUR 752,50 zuzüglich Auslagen von EUR 20,- und Mehrwertsteuer.
Vertritt der Anwalt Sie außergerichtlich, so fallen in der Regel Gebühren in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren an, je nach Art und Umfang der Tätigkeit. Erreicht der Anwalt eine Einigung zwischen den Parteien, erhält er hierfür weitere 1,5 Gebühren, immer in Abhängigkeit vom Gegenstandswert
Kommt es zu einem ersten Beratungsgespräch, darf der Rechtsanwalt von einem Verbraucher auch bei einem sehr hohen Gegenstandswert keine höhere Gebühr als EUR 190,- (netto) abrechnen, da es sich um eine so genannte Erstberatung handelt. Hinzu kommen noch Auslagen und Mehrwertsteuer. EUR 190,- für eine Erstberatung fallen in der Regel erst dann an, wenn ein Gegenstandswert in Höhe von mindestens EUR 8.000,- erreicht ist und die Beratung nicht von besonderem Umfang und Schwierigkeitsgrad ist.